Auch Bücher von Abdullah Öcalan betroffen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Verweigerung bestimmter Bücher und Publikationen an Gefangene in der Türkei als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet. In dem am 2. September gefassten Urteil in der Rechtssache „Aktaş und andere gegen Türkei“ stellte das Gericht eine Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.
Konkret ging es um mehrere Beschwerden von Gefangenen, denen unter anderem Schriften des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan sowie verschiedene Zeitschriften und Bücher mit teils politischen, teils literarischen Inhalten nicht ausgehändigt worden waren. Die Gefängnisverwaltungen hatten dies unter anderem mit Verweis auf Sicherheitsbedenken begründet.
Öcalans Mitgefangener erhält Öcalans Bücher nicht
Einer der Beschwerdeführer war Veysi Aktaş, der bis zu seiner Entlassung im vergangenen Juli zusammen mit Öcalan im Hochsicherheitsgefängnis auf der Gefängnisinsel Imrali inhaftiert war. Ihm waren unter anderem Öcalans Buch „Demokratische Nation“ sowie Ausgaben der Zeitschrift „Demokratische Moderne“ verweigert worden. Die Klage reichte er 2016 beim EGMR ein.
Ein weiterer Fall betraf Turan Günana, der im Gefängnis in Kocaeli einsitzt. Ihm waren 2018 unter anderem die Aushändigung von Öcalans „Der Weg der Revolution Kurdistans“ und Ausgaben der Zeitung „Yeni Yaşam“ untersagt worden. Auch diese Entscheidung wurde vom EGMR beanstandet.
Weitere Beschwerdeführer waren Ramazan Ilter (Menemen), dem zwei Romane der Autorin Azra Kohen mit Verweis auf angeblich „obszöne Inhalte“ nicht ausgehändigt wurden; Engin Gökoğlu (Tekirdağ), dem Ausgaben der Zeitungen „Kızılbayrak“ und „Yüksel“ verweigert wurden, da sie laut Behörden „Mitglieder einer Organisation verherrlichten“; Barış Inan (Kocaeli), der gegen die Verweigerung der Zeitung „Atılım“ klagte, sowie Ibrahim Bektaş (Akhisar T-Typ-Gefängnis), dem mehrere Bücher mit dem Hinweis auf „obszöne Inhalte“ nicht ausgehändigt wurden.
Kläger erhalten eine Entschädigung
Der EGMR wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Behörden keine ausreichende Begründung für die Beschränkungen der Meinungsfreiheit vorgelegt hätten. Die pauschale Einstufung von Schriften als „Terrorpropaganda“ oder „obszön“ sei nicht ausreichend, um Eingriffe in die Rechte der Gefangenen zu rechtfertigen. Die Türkei wurde in dem Urteil verpflichtet, den Klägern eine Entschädigung zu zahlen.